Moser, J. J., & Vollrath, B. E. (1750). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Zwey und Vierzigster Theil, Darinn der Rest der Materie von dem Religions-Wesen in denen Reichs-Stätten überhaupt befindlich ist, so dann aber von derer Reichs-Stätte Reichs-Vögten, Reichs-Schultheissen, auch anderen kayserlichen Officianten, ferner von ihrer übrigen Regierungs-Art, in specie denen Magistraten und Statt-Bedienten, auch anderen Statt-Sachen, wie auch endlich von ihren Patriciaten, Burgerschafften, Gebieten und Unterthanen, gehandelt wird. Nebst einem Register über den Ein- und Zwey- und vierzigsten Theil.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Zwey Und Vierzigster Theil, Darinn Der Rest Der Materie Von Dem Religions-Wesen in Denen Reichs-Stätten überhaupt Befindlich Ist, so Dann Aber Von Derer Reichs-Stätte Reichs-Vögten, Reichs-Schultheissen, Auch Anderen Kayserlichen Officianten, Ferner Von Ihrer übrigen Regierungs-Art, in Specie Denen Magistraten Und Statt-Bedienten, Auch Anderen Statt-Sachen, Wie Auch Endlich Von Ihren Patriciaten, Burgerschafften, Gebieten Und Unterthanen, Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Ein- Und Zwey- Und Vierzigsten Theil. 1750.
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