Busch, A. G. (1755). Vertheidigte TERRITORIAL- und JURISDICTIONS-Berechtsame der Kayserlichen Freyen Reichs-Stadt Dinckelsbühl, über ihre sämtliche Unterthanen und Güter auf dem Land, wider die ab Seiten des Hochfürstlichen Haußes Oettingen-Spielberg sich anmassende bald Land-Gerichtliche, bald Land-Vogteyliche, bald Landes-herrliche Obrigkeit: Samt einer unverfälschten Actenmäßigen Vorlegung der von diesem hohen Hauße gegen gedachte Stadt und die Ihrige in den wenig letzern Jahren verübten so unzahlbaren als unerhörten Eingriffen und Thätlichkeiten, insbesondere auch des im letztern Jahr wider dieselbe unternommenen Kriegerischen Uberzugs, und förmlichen Land-Friedbruchs.
Chicago Style CitationBusch, Andreas G. Vertheidigte TERRITORIAL- Und JURISDICTIONS-Berechtsame Der Kayserlichen Freyen Reichs-Stadt Dinckelsbühl, über Ihre Sämtliche Unterthanen Und Güter Auf Dem Land, Wider Die Ab Seiten Des Hochfürstlichen Haußes Oettingen-Spielberg Sich Anmassende Bald Land-Gerichtliche, Bald Land-Vogteyliche, Bald Landes-herrliche Obrigkeit: Samt Einer Unverfälschten Actenmäßigen Vorlegung Der Von Diesem Hohen Hauße Gegen Gedachte Stadt Und Die Ihrige in Den Wenig Letzern Jahren Verübten so Unzahlbaren Als Unerhörten Eingriffen Und Thätlichkeiten, Insbesondere Auch Des Im Letztern Jahr Wider Dieselbe Unternommenen Kriegerischen Uberzugs, Und Förmlichen Land-Friedbruchs. 1755.
MLA CitationBusch, Andreas G. Vertheidigte TERRITORIAL- Und JURISDICTIONS-Berechtsame Der Kayserlichen Freyen Reichs-Stadt Dinckelsbühl, über Ihre Sämtliche Unterthanen Und Güter Auf Dem Land, Wider Die Ab Seiten Des Hochfürstlichen Haußes Oettingen-Spielberg Sich Anmassende Bald Land-Gerichtliche, Bald Land-Vogteyliche, Bald Landes-herrliche Obrigkeit: Samt Einer Unverfälschten Actenmäßigen Vorlegung Der Von Diesem Hohen Hauße Gegen Gedachte Stadt Und Die Ihrige in Den Wenig Letzern Jahren Verübten so Unzahlbaren Als Unerhörten Eingriffen Und Thätlichkeiten, Insbesondere Auch Des Im Letztern Jahr Wider Dieselbe Unternommenen Kriegerischen Uberzugs, Und Förmlichen Land-Friedbruchs. 1755.