Schweser, C. H., & Hoffmann, J. (1710). Des klugen Beamtens Oder: INFORMATORII JURIDICI OFFICIALIS Anderer Theil: Begreiffend, Wie sich ein Beambter in Justiz-Sachen, und zwar insonderheit, welche in den ersten Gegen-Stand der Jurisprudenz, wie es insgemein genannt wird, nemlich in das Jus Personarum, eunlauffen, belehren, die vorfallende Casus unter denen Partheyen daraus applicieren und entscheiden, und damit der Justiz sowol ein Genügen thun, als sich seines gebrauchten Amts halben sicher setzen kan. Allen zum Justiz-Wesen und deren Verwaltung bestellten Beamten, zu wohlgemeinten Behuff, und Erleichterung ihrer Amts-Verrichtungen, heraus gegeben.
Chicago Style CitationSchweser, Christoph Heinrich, and Johann Hoffmann. Des Klugen Beamtens Oder: INFORMATORII JURIDICI OFFICIALIS Anderer Theil: Begreiffend, Wie Sich Ein Beambter in Justiz-Sachen, Und Zwar Insonderheit, Welche in Den Ersten Gegen-Stand Der Jurisprudenz, Wie Es Insgemein Genannt Wird, Nemlich in Das Jus Personarum, Eunlauffen, Belehren, Die Vorfallende Casus Unter Denen Partheyen Daraus Applicieren Und Entscheiden, Und Damit Der Justiz Sowol Ein Genügen Thun, Als Sich Seines Gebrauchten Amts Halben Sicher Setzen Kan. Allen Zum Justiz-Wesen Und Deren Verwaltung Bestellten Beamten, Zu Wohlgemeinten Behuff, Und Erleichterung Ihrer Amts-Verrichtungen, Heraus Gegeben. 1710.
MLA CitationSchweser, Christoph Heinrich, and Johann Hoffmann. Des Klugen Beamtens Oder: INFORMATORII JURIDICI OFFICIALIS Anderer Theil: Begreiffend, Wie Sich Ein Beambter in Justiz-Sachen, Und Zwar Insonderheit, Welche in Den Ersten Gegen-Stand Der Jurisprudenz, Wie Es Insgemein Genannt Wird, Nemlich in Das Jus Personarum, Eunlauffen, Belehren, Die Vorfallende Casus Unter Denen Partheyen Daraus Applicieren Und Entscheiden, Und Damit Der Justiz Sowol Ein Genügen Thun, Als Sich Seines Gebrauchten Amts Halben Sicher Setzen Kan. Allen Zum Justiz-Wesen Und Deren Verwaltung Bestellten Beamten, Zu Wohlgemeinten Behuff, Und Erleichterung Ihrer Amts-Verrichtungen, Heraus Gegeben. 1710.