Schweser, C. H., Adelbulner, J. E., & Hoffmann, J. (1715). Des klugen Beamtens Oder: INFORMATORII JURIDICO-OFFICIALIS Dritter Theil: Begreiffend, Wie sich ein Beambter in Justiz-Sachen, und zwar insonderheit bey solchen, welche in dem andern Gegenstand oder Objectum, der Jurisprudenz, Jus Rerum genannt, einlauffen, und in Erforschung deren Substanß und Wesen, wie die Res abgetheilet, und das Dominium darüber auf mancherley Arten acquiriret werden, bestehen, belehren, solches bey vorfallenden Casibus denen Partheyen zum besten appliciren, und zugleich der Justiz ein Genügen thun, sich aber selbst bey seinen Amt sicher setzen soll. Allen getreuen Obrigkeitlichen Beamten zum Behuff in ihren obhabenden Amts-Verrichtungen, Auf vielmahliges Ersuchen guter Freunde, samt einem ordentlichen Register, zum Druck befördert.
Chicago Style CitationSchweser, Christoph Heinrich, Johann Ernst Adelbulner, and Johann Hoffmann. Des Klugen Beamtens Oder: INFORMATORII JURIDICO-OFFICIALIS Dritter Theil: Begreiffend, Wie Sich Ein Beambter in Justiz-Sachen, Und Zwar Insonderheit Bey Solchen, Welche in Dem Andern Gegenstand Oder Objectum, Der Jurisprudenz, Jus Rerum Genannt, Einlauffen, Und in Erforschung Deren Substanß Und Wesen, Wie Die Res Abgetheilet, Und Das Dominium Darüber Auf Mancherley Arten Acquiriret Werden, Bestehen, Belehren, Solches Bey Vorfallenden Casibus Denen Partheyen Zum Besten Appliciren, Und Zugleich Der Justiz Ein Genügen Thun, Sich Aber Selbst Bey Seinen Amt Sicher Setzen Soll. Allen Getreuen Obrigkeitlichen Beamten Zum Behuff in Ihren Obhabenden Amts-Verrichtungen, Auf Vielmahliges Ersuchen Guter Freunde, Samt Einem Ordentlichen Register, Zum Druck Befördert. 1715.
MLA CitationSchweser, Christoph Heinrich, Johann Ernst Adelbulner, and Johann Hoffmann. Des Klugen Beamtens Oder: INFORMATORII JURIDICO-OFFICIALIS Dritter Theil: Begreiffend, Wie Sich Ein Beambter in Justiz-Sachen, Und Zwar Insonderheit Bey Solchen, Welche in Dem Andern Gegenstand Oder Objectum, Der Jurisprudenz, Jus Rerum Genannt, Einlauffen, Und in Erforschung Deren Substanß Und Wesen, Wie Die Res Abgetheilet, Und Das Dominium Darüber Auf Mancherley Arten Acquiriret Werden, Bestehen, Belehren, Solches Bey Vorfallenden Casibus Denen Partheyen Zum Besten Appliciren, Und Zugleich Der Justiz Ein Genügen Thun, Sich Aber Selbst Bey Seinen Amt Sicher Setzen Soll. Allen Getreuen Obrigkeitlichen Beamten Zum Behuff in Ihren Obhabenden Amts-Verrichtungen, Auf Vielmahliges Ersuchen Guter Freunde, Samt Einem Ordentlichen Register, Zum Druck Befördert. 1715.