Meurer, N., Feyerabend, S., & Basse, N. (1570). Wasser Recht Vnnd Gerechtigkait fürnemlich des Weitberühmbten vnd Goltreichen Rheinstrams, wie derselbig gleich als ein Richter, am Gestaden, jetzt dem einen gebe, dem andern nemme: Item von Inseln, Awen, Wätten, auch Beth oder Bauch des Rheins, sampt andern desselben mehr anhangenden vnd zu gehörigen Gerechtigkeiten, als der Oberkeit, Gestaden, Vfern, Leinpfäd, Schiffung, Vogelweid, Salmen vnd Goltgründen, Eyßbrüchen, Alt Wassern, was derwegen in Rechten Fürsehen, vnd sonst nach gemeinem gebrauch gehalten werde. Der ander Tractat vom Rhein, auch andern Schiffreichen, vnd nit Schiffreichen Gemeinen vnd Eygenen, Fliessenden vnd Stilstehenden Stramen Flussen vnd Wassern, in was vnterschied dieselben sein, wie solche Wassergerechttigkeiten zubekomen, vnd herwiderumb verloren werden. Welche Personen solche Gerechtigkeiten zugeben vnd nemen, Wie auch alle Wasser zu füren, zu leiten vn[d] zugebrauchen, wer ob den Wassern zuhalten, die zu Raumen schüldig, vnd dann ferners von Außtheilung der Wasser, von den Gestaden, Vffern, Mülinen vnd andern Wasser gebäwen. Item von Fischen, Seen, Teychen vnd Weyhern, Zu letzt was die Keyserliche Recht zu erhaltung vnd beschirmung aller solcher Gerechtigkeiten, den jenen So darinn angefochten vnd beschweret werden, für Klagen vnd verhülffliche mittel verordnet haben, vnd sonst hierinn bräuchlich sey.
Chicago Style CitationMeurer, Noe, Sigmund Feyerabend, and Nikolaus Basse. Wasser Recht Vnnd Gerechtigkait Fürnemlich Des Weitberühmbten Vnd Goltreichen Rheinstrams, Wie Derselbig Gleich Als Ein Richter, Am Gestaden, Jetzt Dem Einen Gebe, Dem Andern Nemme: Item Von Inseln, Awen, Wätten, Auch Beth Oder Bauch Des Rheins, Sampt Andern Desselben Mehr Anhangenden Vnd Zu Gehörigen Gerechtigkeiten, Als Der Oberkeit, Gestaden, Vfern, Leinpfäd, Schiffung, Vogelweid, Salmen Vnd Goltgründen, Eyßbrüchen, Alt Wassern, Was Derwegen in Rechten Fürsehen, Vnd Sonst Nach Gemeinem Gebrauch Gehalten Werde. Der Ander Tractat Vom Rhein, Auch Andern Schiffreichen, Vnd Nit Schiffreichen Gemeinen Vnd Eygenen, Fliessenden Vnd Stilstehenden Stramen Flussen Vnd Wassern, in Was Vnterschied Dieselben Sein, Wie Solche Wassergerechttigkeiten Zubekomen, Vnd Herwiderumb Verloren Werden. Welche Personen Solche Gerechtigkeiten Zugeben Vnd Nemen, Wie Auch Alle Wasser Zu Füren, Zu Leiten Vn[d] Zugebrauchen, Wer Ob Den Wassern Zuhalten, Die Zu Raumen Schüldig, Vnd Dann Ferners Von Außtheilung Der Wasser, Von Den Gestaden, Vffern, Mülinen Vnd Andern Wasser Gebäwen. Item Von Fischen, Seen, Teychen Vnd Weyhern, Zu Letzt Was Die Keyserliche Recht Zu Erhaltung Vnd Beschirmung Aller Solcher Gerechtigkeiten, Den Jenen So Darinn Angefochten Vnd Beschweret Werden, Für Klagen Vnd Verhülffliche Mittel Verordnet Haben, Vnd Sonst Hierinn Bräuchlich Sey. 1570.
MLA CitationMeurer, Noe, Sigmund Feyerabend, and Nikolaus Basse. Wasser Recht Vnnd Gerechtigkait Fürnemlich Des Weitberühmbten Vnd Goltreichen Rheinstrams, Wie Derselbig Gleich Als Ein Richter, Am Gestaden, Jetzt Dem Einen Gebe, Dem Andern Nemme: Item Von Inseln, Awen, Wätten, Auch Beth Oder Bauch Des Rheins, Sampt Andern Desselben Mehr Anhangenden Vnd Zu Gehörigen Gerechtigkeiten, Als Der Oberkeit, Gestaden, Vfern, Leinpfäd, Schiffung, Vogelweid, Salmen Vnd Goltgründen, Eyßbrüchen, Alt Wassern, Was Derwegen in Rechten Fürsehen, Vnd Sonst Nach Gemeinem Gebrauch Gehalten Werde. Der Ander Tractat Vom Rhein, Auch Andern Schiffreichen, Vnd Nit Schiffreichen Gemeinen Vnd Eygenen, Fliessenden Vnd Stilstehenden Stramen Flussen Vnd Wassern, in Was Vnterschied Dieselben Sein, Wie Solche Wassergerechttigkeiten Zubekomen, Vnd Herwiderumb Verloren Werden. Welche Personen Solche Gerechtigkeiten Zugeben Vnd Nemen, Wie Auch Alle Wasser Zu Füren, Zu Leiten Vn[d] Zugebrauchen, Wer Ob Den Wassern Zuhalten, Die Zu Raumen Schüldig, Vnd Dann Ferners Von Außtheilung Der Wasser, Von Den Gestaden, Vffern, Mülinen Vnd Andern Wasser Gebäwen. Item Von Fischen, Seen, Teychen Vnd Weyhern, Zu Letzt Was Die Keyserliche Recht Zu Erhaltung Vnd Beschirmung Aller Solcher Gerechtigkeiten, Den Jenen So Darinn Angefochten Vnd Beschweret Werden, Für Klagen Vnd Verhülffliche Mittel Verordnet Haben, Vnd Sonst Hierinn Bräuchlich Sey. 1570.