Schöffer, I. (1548). ABschiedt Der Röm. Keys. Maiest. vnd gemeyner Stend, vff dem Reichsztag zu Augspurg vffgericht, Anno domini M. D. XLVIII: Resolution vnd Erklärung der Röm. Key. Maie. Wie es der Religion halben, biß nach endung des Concilij gehalten werden soll, durch gemeyne Stendt bewilligt werden vnnd angenommen, inn Lateinischer vnd Teütscher sprach. Key. Maiest. Reformation, den Geystlichen Standt betreffend. Landtfriden der Key. Maie. vnnd des heyligen Reichs, vff gemelten Reichßtag erklärt, gemehret vnd gebessert. Cammergerichts Ordnung, auß allen alten Cammergerichts Ordnung,vnd Abschiden zusammen gezogen, gebessert vnd gemehrt, sampt der Güldin Bull, inn Latein, wie die im[m] Original steht, mit etlichen andern Constitutionibus, Vff hieuor gehalten Reichßtagen beschlossen. Reformation vnd Ordnung guter Pollicey im[m] heyligen Reich, zu befürderung deß gemeynen nutzen, vffgericht.
Chicago Style CitationSchöffer, Ivo. ABschiedt Der Röm. Keys. Maiest. Vnd Gemeyner Stend, Vff Dem Reichsztag Zu Augspurg Vffgericht, Anno Domini M. D. XLVIII: Resolution Vnd Erklärung Der Röm. Key. Maie. Wie Es Der Religion Halben, Biß Nach Endung Des Concilij Gehalten Werden Soll, Durch Gemeyne Stendt Bewilligt Werden Vnnd Angenommen, Inn Lateinischer Vnd Teütscher Sprach. Key. Maiest. Reformation, Den Geystlichen Standt Betreffend. Landtfriden Der Key. Maie. Vnnd Des Heyligen Reichs, Vff Gemelten Reichßtag Erklärt, Gemehret Vnd Gebessert. Cammergerichts Ordnung, Auß Allen Alten Cammergerichts Ordnung,vnd Abschiden Zusammen Gezogen, Gebessert Vnd Gemehrt, Sampt Der Güldin Bull, Inn Latein, Wie Die Im[m] Original Steht, Mit Etlichen Andern Constitutionibus, Vff Hieuor Gehalten Reichßtagen Beschlossen. Reformation Vnd Ordnung Guter Pollicey Im[m] Heyligen Reich, Zu Befürderung Deß Gemeynen Nutzen, Vffgericht. 1548.
MLA CitationSchöffer, Ivo. ABschiedt Der Röm. Keys. Maiest. Vnd Gemeyner Stend, Vff Dem Reichsztag Zu Augspurg Vffgericht, Anno Domini M. D. XLVIII: Resolution Vnd Erklärung Der Röm. Key. Maie. Wie Es Der Religion Halben, Biß Nach Endung Des Concilij Gehalten Werden Soll, Durch Gemeyne Stendt Bewilligt Werden Vnnd Angenommen, Inn Lateinischer Vnd Teütscher Sprach. Key. Maiest. Reformation, Den Geystlichen Standt Betreffend. Landtfriden Der Key. Maie. Vnnd Des Heyligen Reichs, Vff Gemelten Reichßtag Erklärt, Gemehret Vnd Gebessert. Cammergerichts Ordnung, Auß Allen Alten Cammergerichts Ordnung,vnd Abschiden Zusammen Gezogen, Gebessert Vnd Gemehrt, Sampt Der Güldin Bull, Inn Latein, Wie Die Im[m] Original Steht, Mit Etlichen Andern Constitutionibus, Vff Hieuor Gehalten Reichßtagen Beschlossen. Reformation Vnd Ordnung Guter Pollicey Im[m] Heyligen Reich, Zu Befürderung Deß Gemeynen Nutzen, Vffgericht. 1548.