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Leopold I., ř. c., & Cosmerovius, M. (1672). Verneuertes VECTIGAL Vnd Mauth-Ordnung, So Von der Röm: Kayserlichen auch zu Hungarn und Böhaimb Königl. Mayest. [et]c. LEOPOLDO Ertzhertzogen zu Oesterreich, Vnsers Allergnädogsten Herrn, verordnet worden, was nemblichen hinfüran von dem ersten Octobris dises lauffenden 1672isten Jahrs anzufangen, auf deroselben Mäuthen am Waag-Hauß allhier zu Wienn, auch anderen Niderlags-Stätten, als Lintz, Crembs, und Freystatt, von allen hierinnen Verzaichneten in dem Ertzhertzogthumb Oesterreich Vnter: vnd Ob der Ennß Niderlegenden, auch absonderlich bey den Wasser-Mäuthen, Lintz, obs, vnd Stain, auff: vnd abwerths durchführenden Kauff- vnd Handels-Wahren, zur Mauth gegeben vnd bezahlt werden solle.

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Leopold I., římsko-německý císař, and Matthäus Cosmerovius. Verneuertes VECTIGAL Vnd Mauth-Ordnung, So Von Der Röm: Kayserlichen Auch Zu Hungarn Und Böhaimb Königl. Mayest. [et]c. LEOPOLDO Ertzhertzogen Zu Oesterreich, Vnsers Allergnädogsten Herrn, Verordnet Worden, Was Nemblichen Hinfüran Von Dem Ersten Octobris Dises Lauffenden 1672isten Jahrs Anzufangen, Auf Deroselben Mäuthen Am Waag-Hauß Allhier Zu Wienn, Auch Anderen Niderlags-Stätten, Als Lintz, Crembs, Und Freystatt, Von Allen Hierinnen Verzaichneten in Dem Ertzhertzogthumb Oesterreich Vnter: Vnd Ob Der Ennß Niderlegenden, Auch Absonderlich Bey Den Wasser-Mäuthen, Lintz, Obs, Vnd Stain, Auff: Vnd Abwerths Durchführenden Kauff- Vnd Handels-Wahren, Zur Mauth Gegeben Vnd Bezahlt Werden Solle. 1672.

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Leopold I., římsko-německý císař, and Matthäus Cosmerovius. Verneuertes VECTIGAL Vnd Mauth-Ordnung, So Von Der Röm: Kayserlichen Auch Zu Hungarn Und Böhaimb Königl. Mayest. [et]c. LEOPOLDO Ertzhertzogen Zu Oesterreich, Vnsers Allergnädogsten Herrn, Verordnet Worden, Was Nemblichen Hinfüran Von Dem Ersten Octobris Dises Lauffenden 1672isten Jahrs Anzufangen, Auf Deroselben Mäuthen Am Waag-Hauß Allhier Zu Wienn, Auch Anderen Niderlags-Stätten, Als Lintz, Crembs, Und Freystatt, Von Allen Hierinnen Verzaichneten in Dem Ertzhertzogthumb Oesterreich Vnter: Vnd Ob Der Ennß Niderlegenden, Auch Absonderlich Bey Den Wasser-Mäuthen, Lintz, Obs, Vnd Stain, Auff: Vnd Abwerths Durchführenden Kauff- Vnd Handels-Wahren, Zur Mauth Gegeben Vnd Bezahlt Werden Solle. 1672.

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