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Karel II., š. a., & Manger, M. (1583). Des Löblichen Fürstenthumbs Steyer, Landt vnd Peindlich Gerichts Ordnung, Jm M.D.LXXIII. Jar, verpessert, erleüttert, verglichen vnd auffgericht. Vnd ist in drey vnderschiedliche Thail gesundert, Deren Erster Thail handlet das Malefitz,vnd was demselben anhengig ist, darumb Rechtlig das Leben, oder ein offentliche peinliche Leibsstraff mag verwirckt werden. Der ander Thail erklärt die Ordnung, Wie man das Malefitz Recht besitzen, darinnen Procediren, vnd dem Rechten gmäß die Vrtel formiren soll. Der dritte Thail helt in sich, etliche Artickel von vnzuchten, so in Gericht begangen werden, vnd etlichen andern fällen, so das lautter Malefitz nit betreffen.

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Karel II., štýrský arcivévoda, and Michael Manger. Des Löblichen Fürstenthumbs Steyer, Landt Vnd Peindlich Gerichts Ordnung, Jm M.D.LXXIII. Jar, Verpessert, Erleüttert, Verglichen Vnd Auffgericht. Vnd Ist in Drey Vnderschiedliche Thail Gesundert, Deren Erster Thail Handlet Das Malefitz,vnd Was Demselben Anhengig Ist, Darumb Rechtlig Das Leben, Oder Ein Offentliche Peinliche Leibsstraff Mag Verwirckt Werden. Der Ander Thail Erklärt Die Ordnung, Wie Man Das Malefitz Recht Besitzen, Darinnen Procediren, Vnd Dem Rechten Gmäß Die Vrtel Formiren Soll. Der Dritte Thail Helt in Sich, Etliche Artickel Von Vnzuchten, so in Gericht Begangen Werden, Vnd Etlichen Andern Fällen, so Das Lautter Malefitz Nit Betreffen. 1583.

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Karel II., štýrský arcivévoda, and Michael Manger. Des Löblichen Fürstenthumbs Steyer, Landt Vnd Peindlich Gerichts Ordnung, Jm M.D.LXXIII. Jar, Verpessert, Erleüttert, Verglichen Vnd Auffgericht. Vnd Ist in Drey Vnderschiedliche Thail Gesundert, Deren Erster Thail Handlet Das Malefitz,vnd Was Demselben Anhengig Ist, Darumb Rechtlig Das Leben, Oder Ein Offentliche Peinliche Leibsstraff Mag Verwirckt Werden. Der Ander Thail Erklärt Die Ordnung, Wie Man Das Malefitz Recht Besitzen, Darinnen Procediren, Vnd Dem Rechten Gmäß Die Vrtel Formiren Soll. Der Dritte Thail Helt in Sich, Etliche Artickel Von Vnzuchten, so in Gericht Begangen Werden, Vnd Etlichen Andern Fällen, so Das Lautter Malefitz Nit Betreffen. 1583.

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