Beuther, J. M., & Albin, B. (1598). Außführliche Fundamenta vnd Erklärunge Von dem Praelation oder Vorzug Rechten, Das ist, Aus was ursachen, wann vnnd welcher gestalt je ein Schuldtgläubiger dem anderen, ahne des verfallenen gemeinen debitoris vnnd Schuldtners Haab vnnd Güttern, möge, könne vnnd solle der Zahlung halben vorgezogen werden: Alles aus den gemeinen beschriebenen Kayserlichen vnd Bäpstlichen Rechten, auch vieler anderer Fürnemer Hochberümbter Deutscher, Spannischer, Italianischer, vnd Frantzosischer Juristein Büchern, In zwey theyl ordentlich verfasset, vnd jetzo männiglichen, sonderlich aber den Aduocaten, Procuratorn vnd Kauffleuthen zu nutz vnnd Nachrichtung inn offentlichen Druck verfertiget.
Chicago Style CitationBeuther, Johann Michael, and Bernhard Albin. Außführliche Fundamenta Vnd Erklärunge Von Dem Praelation Oder Vorzug Rechten, Das Ist, Aus Was Ursachen, Wann Vnnd Welcher Gestalt Je Ein Schuldtgläubiger Dem Anderen, Ahne Des Verfallenen Gemeinen Debitoris Vnnd Schuldtners Haab Vnnd Güttern, Möge, Könne Vnnd Solle Der Zahlung Halben Vorgezogen Werden: Alles Aus Den Gemeinen Beschriebenen Kayserlichen Vnd Bäpstlichen Rechten, Auch Vieler Anderer Fürnemer Hochberümbter Deutscher, Spannischer, Italianischer, Vnd Frantzosischer Juristein Büchern, In Zwey Theyl Ordentlich Verfasset, Vnd Jetzo Männiglichen, Sonderlich Aber Den Aduocaten, Procuratorn Vnd Kauffleuthen Zu Nutz Vnnd Nachrichtung Inn Offentlichen Druck Verfertiget. 1598.
MLA CitationBeuther, Johann Michael, and Bernhard Albin. Außführliche Fundamenta Vnd Erklärunge Von Dem Praelation Oder Vorzug Rechten, Das Ist, Aus Was Ursachen, Wann Vnnd Welcher Gestalt Je Ein Schuldtgläubiger Dem Anderen, Ahne Des Verfallenen Gemeinen Debitoris Vnnd Schuldtners Haab Vnnd Güttern, Möge, Könne Vnnd Solle Der Zahlung Halben Vorgezogen Werden: Alles Aus Den Gemeinen Beschriebenen Kayserlichen Vnd Bäpstlichen Rechten, Auch Vieler Anderer Fürnemer Hochberümbter Deutscher, Spannischer, Italianischer, Vnd Frantzosischer Juristein Büchern, In Zwey Theyl Ordentlich Verfasset, Vnd Jetzo Männiglichen, Sonderlich Aber Den Aduocaten, Procuratorn Vnd Kauffleuthen Zu Nutz Vnnd Nachrichtung Inn Offentlichen Druck Verfertiget. 1598.