Meichssner, J. H., Büttner, W., & Basse, N. (1588). THESAVRVS AVREVS. Hoch Oder gemainer Teudtscher Nation Formular: Mit einem eynverleibten ordentlichen Gerichtlichen Proceß, vnd darbey gesetzten Formulis bestendig zu klagen, Excipiern, Repliciern, Concludiern, vnd was sonsten in Bürgerlichen vnd Peinlichen Processen, so Geistlichen so Weltlichen, nach jetztlauffendem Stylo vnd Practicken nöthig, nützlich vnd gemeß ist. Allen Secretarien, Statt: Gericht: auch Hof: oder Cantzley Schreibern, NOtarien vnd Conscipisten, sonderlich aber den angehenden Procuratoribus, vnnd den jenigen so in oder ausserhalb Gerichts zu thun haben, oder als Beysitzer an den Gerichten gebraucht werden, fast nothwendig vnd nützlich, durch den lang geübten, vnd viel järig erfahrnen, Johann Heliam Meichßnern, [et]c. Hiebevor selbsten dermassen darzu begriffen, darauß auch ein jede priuat Person in mangel obgehörtet Personen, für sich selbsten in anligenden oder geheymen Handlungen, Als in Contracten, Verheuraten, letzten Willen, Obligationibus oder dergleichen Ges chäften, in Bürgerlichen vnd Peinlichen Rechtssachen, seine Notthurfft leichtlich mutatis mutandis verfassen kan. Jetzo widerumb von neuwem mit vielen hertzlichen, zierlichen Formulis. Clauseln vnd Puncten, gemehret vnd verbessert, vnd nach vielfaeltigem nachfragen vnnd verlangen, in dreyen vnderschiedlichen Theilen, im Druck offenbaret. Sampt desselben Handtbuechlein gruendtlichs Berichts, der Orthographiae vnnd Grammaticae recht vnd wol zu schreiben, Auch was zur Hof: Ritter vnd Feldt Cantzley, oder Schreiberey vnnd Weydwerck gehörig, Nun mehr zum sechsten mal gantz fleissig corrigiert. Diesem ist auch hinan gehenckt eine Teutsche Dialectica, wie man vernünfftige vnnd rechte Fragen mit Vernufft vnd Kunst entscheyden vnd verantworten soll. Durch M. Wolffgang Büttnern. Alles mit einem vndeschiedtlichen, eines jeden Theils, fleissigen Registe.
Chicago Style CitationMeichssner, Johann Helias, Wolfgang Büttner, and Nikolaus Basse. THESAVRVS AVREVS. Hoch Oder Gemainer Teudtscher Nation Formular: Mit Einem Eynverleibten Ordentlichen Gerichtlichen Proceß, Vnd Darbey Gesetzten Formulis Bestendig Zu Klagen, Excipiern, Repliciern, Concludiern, Vnd Was Sonsten in Bürgerlichen Vnd Peinlichen Processen, so Geistlichen so Weltlichen, Nach Jetztlauffendem Stylo Vnd Practicken Nöthig, Nützlich Vnd Gemeß Ist. Allen Secretarien, Statt: Gericht: Auch Hof: Oder Cantzley Schreibern, NOtarien Vnd Conscipisten, Sonderlich Aber Den Angehenden Procuratoribus, Vnnd Den Jenigen so in Oder Ausserhalb Gerichts Zu Thun Haben, Oder Als Beysitzer an Den Gerichten Gebraucht Werden, Fast Nothwendig Vnd Nützlich, Durch Den Lang Geübten, Vnd Viel Järig Erfahrnen, Johann Heliam Meichßnern, [et]c. Hiebevor Selbsten Dermassen Darzu Begriffen, Darauß Auch Ein Jede Priuat Person in Mangel Obgehörtet Personen, Für Sich Selbsten in Anligenden Oder Geheymen Handlungen, Als in Contracten, Verheuraten, Letzten Willen, Obligationibus Oder Dergleichen Ges Chäften, in Bürgerlichen Vnd Peinlichen Rechtssachen, Seine Notthurfft Leichtlich Mutatis Mutandis Verfassen Kan. Jetzo Widerumb Von Neuwem Mit Vielen Hertzlichen, Zierlichen Formulis. Clauseln Vnd Puncten, Gemehret Vnd Verbessert, Vnd Nach Vielfaeltigem Nachfragen Vnnd Verlangen, in Dreyen Vnderschiedlichen Theilen, Im Druck Offenbaret. Sampt Desselben Handtbuechlein Gruendtlichs Berichts, Der Orthographiae Vnnd Grammaticae Recht Vnd Wol Zu Schreiben, Auch Was Zur Hof: Ritter Vnd Feldt Cantzley, Oder Schreiberey Vnnd Weydwerck Gehörig, Nun Mehr Zum Sechsten Mal Gantz Fleissig Corrigiert. Diesem Ist Auch Hinan Gehenckt Eine Teutsche Dialectica, Wie Man Vernünfftige Vnnd Rechte Fragen Mit Vernufft Vnd Kunst Entscheyden Vnd Verantworten Soll. Durch M. Wolffgang Büttnern. Alles Mit Einem Vndeschiedtlichen, Eines Jeden Theils, Fleissigen Registe. 1588.
MLA CitationMeichssner, Johann Helias, Wolfgang Büttner, and Nikolaus Basse. THESAVRVS AVREVS. Hoch Oder Gemainer Teudtscher Nation Formular: Mit Einem Eynverleibten Ordentlichen Gerichtlichen Proceß, Vnd Darbey Gesetzten Formulis Bestendig Zu Klagen, Excipiern, Repliciern, Concludiern, Vnd Was Sonsten in Bürgerlichen Vnd Peinlichen Processen, so Geistlichen so Weltlichen, Nach Jetztlauffendem Stylo Vnd Practicken Nöthig, Nützlich Vnd Gemeß Ist. Allen Secretarien, Statt: Gericht: Auch Hof: Oder Cantzley Schreibern, NOtarien Vnd Conscipisten, Sonderlich Aber Den Angehenden Procuratoribus, Vnnd Den Jenigen so in Oder Ausserhalb Gerichts Zu Thun Haben, Oder Als Beysitzer an Den Gerichten Gebraucht Werden, Fast Nothwendig Vnd Nützlich, Durch Den Lang Geübten, Vnd Viel Järig Erfahrnen, Johann Heliam Meichßnern, [et]c. Hiebevor Selbsten Dermassen Darzu Begriffen, Darauß Auch Ein Jede Priuat Person in Mangel Obgehörtet Personen, Für Sich Selbsten in Anligenden Oder Geheymen Handlungen, Als in Contracten, Verheuraten, Letzten Willen, Obligationibus Oder Dergleichen Ges Chäften, in Bürgerlichen Vnd Peinlichen Rechtssachen, Seine Notthurfft Leichtlich Mutatis Mutandis Verfassen Kan. Jetzo Widerumb Von Neuwem Mit Vielen Hertzlichen, Zierlichen Formulis. Clauseln Vnd Puncten, Gemehret Vnd Verbessert, Vnd Nach Vielfaeltigem Nachfragen Vnnd Verlangen, in Dreyen Vnderschiedlichen Theilen, Im Druck Offenbaret. Sampt Desselben Handtbuechlein Gruendtlichs Berichts, Der Orthographiae Vnnd Grammaticae Recht Vnd Wol Zu Schreiben, Auch Was Zur Hof: Ritter Vnd Feldt Cantzley, Oder Schreiberey Vnnd Weydwerck Gehörig, Nun Mehr Zum Sechsten Mal Gantz Fleissig Corrigiert. Diesem Ist Auch Hinan Gehenckt Eine Teutsche Dialectica, Wie Man Vernünfftige Vnnd Rechte Fragen Mit Vernufft Vnd Kunst Entscheyden Vnd Verantworten Soll. Durch M. Wolffgang Büttnern. Alles Mit Einem Vndeschiedtlichen, Eines Jeden Theils, Fleissigen Registe. 1588.